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0391 6724007

Geschäftsstelle:
Diabetes Gesellschaft
Sachsen-Anhalt e.V.
Universitätskinderklinik
Leipziger Str. 44
39120 Magdeburg

Satzung der Diabetes-Gesellschaft Sachsen-Anhalt e.V. (DGSA)

Regionalgesellschaft Sachsen-Anhalt der Deutschen Diabetesgesellschaft (DDG)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Diabetesgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V., Regionalgesellschaft Sachsen-Anhalt der Deutschen Diabetesgesellschaft (DDG). Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Übergeordnetes Ziel der Diabetesgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V., Regionalgesellschaft der Deutschen Diabetesgesellschaft (DDG), im folgenden DGSA genannt, ist die nachhaltige Erhöhung der Qualität der Versorgung von Patienten mit einem Diabetes mellitus in Sachsen-Anhalt. Dies wird erreicht durch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Krankenversorgung, der Fortbildung, Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet des Diabetes mellitus. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung gemeinsamer Fachtagungen, die Förderung klinischer und praktischer ärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeiten einschließlich der Patientenschulung und sozialmedizinischer Aufgaben sowie die ärztliche und nichtärztliche Fortbildung und Förderung der regionalen wissenschaftlichen Kooperation auf dem Gebiet der Diabetologie. Der Verein versteht sich als regionaler Ansprechpartner von Behörden und Institutionen einschließlich der Standesorganisationen, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der betroffenen Verbände. Ziele, Aktivitäten und Maßnahmen der Deutschen Diabetesgesellschaft sollen auf Landesebene unterstützt und den regionalen Besonderheiten angepasst werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die DGSA e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Daher dürfen Mittel des Vereins nur für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person mit Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern

b) assoziierten Mitgliedern

c) fördernden Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

4.1 Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede(r) Ärztin/Arzt, Apotheker(in), Diabetesberater(in), Diabetesassistent(in), werden, der/die wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der Diabetologie tätig ist oder tätig werden will. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Stimmrecht.

4.2 Assoziierte Mitglieder sind Krankenschwestern, Arzthelferinnen, Podologen, Diätassistentinnen, orthopädische Schumacher und Mitarbeiter der pharmazeutischen Industrie, soweit sie nicht unter die in § 4.1 genannten Berufsgruppen fallen. Die assoziierten Mitglieder haben aktives aber kein passives Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende uns sein Stellvertreter des Deutschen Diabetikerbundes (Landesgruppe Sachsen-Anhalt) können von Amts wegen assoziiertes Mitglied der DGSA sein.

4.3 Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Fima werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins ideell oder materiell unterstützen will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie besitzen weder aktives noch passives Stimmrecht.

4.4 Ehrenmitgliedschaft
Verdiente Mitglieder und Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller anwesenden und vertretenen Mitglieder bedarf, zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.

Die Ehrenmitglieder sind wie ordentliche Mitglieder aktiv und passiv stimmberechtigt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft als ordentliches, assoziiertes oder förderndes Mitglied ist durch einen in Textform an den Vorstand gerichteten Aufnahmeantrag oder über das Aufnahmeformular
auf der Homepage der Gesellschaft zu beantragen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllt.

5.2 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand innerhalb von zwölf Wochen nach Eingang des Antrags mit einfacher Mehrheit. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

5.3 Zu Ehrenmitgliedern können nur natürliche Personen ernannt werden. Vorschlagsberechtigt sind alle ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Ernennung zum Ehrenmitglied

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6.2 Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Bestätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu achten. Sie haben die Pflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins uneigennützig einzusetzen. Beiträge und Umlagen sind vollständig und pünktlich zu zahlen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet:

1) durch Kündigung des Mitglieds

2) bei natürlichen Personen am Tage ihres Todes

3) bei juristischen Personen durch deren Erlöschen

4) durch Streichung von der Mitgliederliste und

5) durch Ausschluss aus dem Verein.

7.2 Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur zum 31.12. des Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Diese ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben bis zum 30. September des Jahres in der Geschäftsstelle eingegangen ist.

7.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (einfacher Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds) mit einer Zahlung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn die Streichung angedroht worden ist, seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens ein Monat verstrichen ist und die Forderungen nicht beglichen sind. Durch die Streichung von der Mitgliederliste wird das ehemalige Mitglied nicht von der Zahlungspflicht rückständiger Beiträge und sonstiger Verpflichtungen entbunden.

7.4 Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung gegeben wurde.

§ 8 Beiträge

8.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; dies gilt für die Beiträge für ordentliche und assoziierte Mitglieder.

8.2 Der Beitrag wird ausschließlich im Einzugsverfahren entrichtet (andernfalls sind Verwaltungskosten zu entrichten).

8.3 Der Vorstand kann in Härtefällen Beiträge erlassen.

8.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

3) die Ausschüsse

9.1 die Mitgliederversammlung

9.1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, nach Möglichkeit im Rahmen des vorgesehenen jährlichen Symposiums.

9.1.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn

a) es das Interesse der DGSA verlangt, oder wenn

b) mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen, oder wenn

c) es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.

9.1.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie des Ortes und der Zeit der Versammlung. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.

9.1.4 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

9.1.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9.1.6 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

1. b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters

1. c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.

2. Die Entlastung von Vorstand und Schatzmeister

3. Die Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen

4. Die Festlegung der Beitragshöhe

5. Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

6. Die Beschlussfassung über Anträge

9.2 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.2.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Steht die Wahl des Vorstandes an, ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Er übernimmt die Leitung der Versammlung für die Dauer der Wahlgänge und der vorhergehenden Diskussion.

9.2.2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Nichtmitgliedern die Teilnahme gestatten.

9.2.3 Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn von einem Mitglied eine geheime Wahl beantragt wird, oder wenn bei einer Personalentscheidung sich mehr als ein Kandidat zur Wahl stellt und die geheime Wahl beantragt wird.

9.2.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.2.5 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

9.2.6 Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.2.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiteer und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9.3 Vorstand

9.3.1 Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
ein bis zwei weitere Beisitzer

9.3.2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, ist der Vorsitzende verhindert, entscheidet in diesem Fall der stellvertretende Vorsitzende.

9.3.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der verbliebene Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger wählen.

9.3.4 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wird. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
* Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
* Aufstellung der Tagesordnung
* Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
* Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
* Jahresberichtes
* Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

9.3.5 Alle Tätigkeiten erfolgen ehrenamtlich.

9.3.6 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer; der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

9.4 Ausschüsse

9.4.1 Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bestimmen und diese nach Bedarf wieder auflösen.

9.4.2 In diesen Ausschüssen können auch Personen, die nicht dem Verein angehören, beratend mitarbeiten.

9.4.3 Über die Arbeit der Ausschüsse berichtet der Vorstand auf der Mitgliederversammlung.

§ 10 Kassenprüfung

10.1 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, für das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr zu überprüfen, ob die Belegführung ordnungsgemäß erfolgte sowie festzustellen, ob die Ausgaben dem Grunde nach den satzungsgemäßen Zwecken entsprochen haben und der Höhe nach gerechtfertigt waren.

10.2 Den Kassenprüfern sind sämtliche hierzu erforderliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen.

10.3 Die Kassenprüfer haben dem Vorstand vor der jährlichen Mitgliederversammlung einen unterzeichneten Bericht vorzulegen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

11.1 Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

11.2 Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 9/10 aller stimmberechtigten Mitglieder. Erscheinen die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl, so kann in diesem Fall frühestens nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.

11.3 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

11.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwandt. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Empfänger, der schriftlich benannt werden muss, mit einfacher Mehrheit.

11.5 Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Wahlen

12.1 Stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, deren Aufnahme vor Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand beschlossen wurde, sowie die Ehrenmitglieder.

12.2 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

12.3 Die Kandidaten werden in der Mitgliederversammlung einzeln unter Angabe der Funktion gewählt. Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn von einem Mitglied eine geheime Wahl beantragt wird, oder wenn bei einer Personalentscheidung sich mehr als ein Kandidat zur Wahl stellt und die geheime Wahl beantragt wird.

12.4 Die Wahl der Beisitzer ist als Blockwahl möglich.

§ 13 Redaktionelle Änderungen

Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Schreibfehler in der Satzung zu berichtigen. Die Neufassung der Satzung wurde am 04. November 2017 in der vorliegenden Form beschlossen.

Die Satzung der DGSA als Download (PDF)

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